Satzung

Vereinssatzung der Deutschen Jugendkraft Greßthal 1946 e.V.

§ 1    Name und Zweck des Vereins

(1)     Der Verein führt den Namen Deutsche Jugendkraft 1946 Greßthal e. V.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt unter der Nr. VR 284 eingetragen.

(2)     Der Verein ist Mitglied des DJK-Diözesanverbandes Würzburg.
Er untersteht deren Satzungen und Ordnungen. Der Verein führt die DJK-Zeichen. Seine Farben sind: rot-schwarz

(3)     Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.

(4)     Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Diözesanverband.

(5)     Der Verein ist auch um außersportliche Freizeitgestaltung bemüht und versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder.

(6)     Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK-Sportjugend anerkennt. Den Mitgliedern der DJK-Sportjugend werden jugendgemäße Angebote für einen persönlichkeits- und sachgerechten Sport, für Weiterbildung und sinnvolle Freizeitgestaltung gemacht. Die Vereinsjugendordnung, die für die DJK-Sportjugend verbindlich ist, ist Bestandteil dieser Satzung.

(7)     Der Verein DJK Greßthal mit dem Sitz in 97535 Wasserlosen, Ortsteil Greßthal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (vom 1.1.1977).

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die Pflege des traditionellen Brauchtums (Kirchweih etc.).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8)     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2    Ziele und Aufgaben

Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung  dienen.
Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:

(1)     Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.

(2)     Er hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert sinnvolle Freizeitgestaltung.

(3)     Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung.

(4)     Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen, die von der DJK auf den einzelnen Verbandsebenen angeboten werden.

(5)     Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen.
Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die weltanschauliche und religiöse Toleranz.

§ 3    Mitgliedschaft

(1)     Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.

(2)     Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
a) Aktive Mitglieder
b) Passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß einer besonderen Ehrenordnung des Vereins und gemäß den Ehrenordnungen im DJK Sportverband sowie des Bayer. Landessportverbandes und dessen Fachverbände.

(3)     Die Mitglieder über 16 Jahren haben Stimmrecht.

§ 4    Aufnahme, Austritt und Ausschluss

(1)     Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahme-antrag beim Vorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

(2)     Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(3)     Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung einen Monat vor Ende des Kalenderjahres an den Vorstand. Er wird zum Ende des Jahres wirksam.

(4)     Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt.
Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und von mindestens einem der vier gleichberechtigten Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der geschäfts-führenden Vorstandschaft zu unterzeichnen ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 5    Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:

(1)     Die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der Benutzerord­nung

          zu benutzen.

(2)     Im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen.

§ 6    Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht:

(1)     die Satzungen und Ordnungen der DJK anzuerkennen;

(2) am Sportleben und Gemeinschaftsleben der DJK (kulturelle, religiöse Veranstaltungen) und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen;

(3)     eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen;

(4)     die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen;

(5)     die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

§ 7    Beiträge

(1)     Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

§ 8    Organe

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:

(1)     die Mitgliederversammlung

(2)     der Vorstand (geschäftsführender Vorstand und Gesamtvorstand)

§ 9    Vorstand

Zum Vereinsvorstand gehören:

a)  Vier gleichberechtigte Vorsitzende

- der/die Vorsitzende Öffentlichkeit

- der/die Vorsitzende Verwaltung und Finanzen

- der/die Vorsitzende Wirtschaft

- der/die Vorsitzende Sport

b) der/die Schriftführer/in

c) der/die Kassenwart/in

d)der/die stellvertretende/r Vorsitzende Wirtschaft

e)  der/die Jugendleiter/in   

Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand;

f) die Abteilungsleiter/innen für die einzelnen Sportarten,

g) der geistliche Beirat;

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter einer von den vier gleichberechtigten Vorsitzenden, vertreten.

§ 10  Vergütungen für die Vereinstätigkeit

a) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

b) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung/Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG und Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt werden.

c)  Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (b) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

d) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

§ 11  Aufgaben des Vereinsvorstandes

Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemei­ne Vertretung des Vereins nach innen und außen.
Er erfüllt seine Aufgabe grundsätzlich als geschäftsführender Vorstand. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für eine oder mehrere Abteilungen entscheidet der Vorstand als Gesamtvorstand.

 

§ 12  Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins. Die Aufgaben im Einzelnen sind:

a)   Die vier gleichberechtigten Vorsitzenden sind für die Führung des Vereins verantwortlich. Sie vertreten den Verein nach innen und außen,berufen und leiten die Sitzungen und Versammlungen.

b)   Der/die Vorsitzende/r Wirtschaft ist für den Wirtschaftsbetrieb verantwortlich und beruft die Wirtschaftsausschusssitzungen ein und leitet diese.

c)   Der/die stellvertretende Vorsitzende/r Wirtschaft unterstützt den/die Vorsitzende(n) Wirtschaft bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn/sie im Verhinderungsfall.

d)   Der Geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem  Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen - erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern. 

d)   Der/die Schriftführer/in führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes, er/sie führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederliste und das Vereinsarchiv, schreibt die Vereinschronik.

e)   Dem Jugendleiter und der Jugendleiterin ist die Betreuung und Vertretung der Jugend- und Schülerabteilung aufgetragen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der DJK-Jugendordnung.

f)    Der/die Kassenwart/in verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss  auf. Die Kasse wird von den zwei gewählten Kassenprüfern einmal jährlich  unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft  mit Beantragung der Entlastung der Vorstandschaft.

g)   Die Abteilungsleiter/innen haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilung, sorgen für die Aufstellung der Mannschaften, für den geordneten Spielbetrieb, für Mannschaftsabende und Spielersitzungen.

§ 13  Wahl und Beschlussfähigkeit

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederver­sammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Geistliche Beirat wird vom Vorstand bestellt. Der Jugendleiter und die Jugendleiterin werden nach den Bestimmungen der Jugendordnung gewählt und bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Die Abteilungsleiter/ innen für die einzelnen Sportarten werden von ihren Abteilungen gewählt.

Die Wahl oder die Berufung in ein Vorstandsamt erfolgt für drei Jahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Dauer der Amtsperiode bestimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 14  Mitgliederversammlung

Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen ab:
Mitgliederversammlung (jährlich),
Außerordentliche Mitgliederversammlung.

Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über 16-jährigen Vereinsmitglieder.

§ 15  Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)     Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein einschließlich von Satzungsänderungen;

b) Wahl und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer und Bestätigung der Jugendleiter/in;

c)  Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr;

d)  Festsetzung der Vereinsbeiträge und sonstiger Leistungen.

(2)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 16  Verfahrensbestimmungen

(1)    Die Mitgliederversammlung ist vondem/der Vorsitzenden Öffentlichkeit unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.
Die Einladung hat schriftlich und  durch öffentliche Bekanntmachung im Vereinskastenzu erfolgen.
Anträge müssen 1 Woche im Voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

(2)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3)    Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird.Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.

(4)    Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder.

(5)     Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das von dem/der Vorsitzenden Öffentlichkeit und demProtokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 17  Austritt des Vereins aus dem DJK-Diözesanverband

(1)     Der Austritt kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt ,,Austritt" einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2)     Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist dem DJK-Diözesanverband zu senden.

(3)     Der Austrittsbeschluss ist dem DJK-Diözesanverband mitzuteilen. Der Austritt wird rechtskräftig mit Ende des Kalenderjahres.

(4)     Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Sportverband, Bistum oder von der Kirchengemeinde Greßthal  zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zur weiteren Verwendung für die Sportpflege zurück.

§ 18  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt ,,Auflösung" einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Die Einladung zur Mitglieder-versammlung ist gleichzeitig dem Diözesanverband zu übersenden. Der Auflösungs-beschluss ist dem Diözesanverband unverzüglich mitzuteilen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde Greßthal. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich in ökumenischem Geist für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege, zu verwenden. Liquidator des Vereins ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.


 

Der vorstehende Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 23.11.2013 angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Alle vorhergehenden Satzungen treten hiermit außer Kraft.

 

Die Mitgliederversammlung hat am 23.11.2013 der vorstehenden Satzung mit folgender Abstimmung zugestimmt.

 

_____  Ja-Stimmen         _____ Nein-Stimmen         _____ Enthaltungen

 

Für die Richtigkeit:        Datum 23.11.2013